§ 1 ABN
§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau des in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes einschließlich der
a) als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände mit Ausnahme der Sachen gemäß § 1 Nr. 2 a bis 2 c und Nr. 3;
b) Außenanlagen mit Ausnahme von Gartenanlagen und Pflanzungen.
2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
a) Röntgen- und sonstige medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte und Laboreinrichtungen;
b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbständige elektronische Anlagen;
c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.
3. Nicht versichert sind
a) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
c) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
d) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
e) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
f) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
g) Fahrzeuge aller Art;
h) Akten, Zeichnungen und Pläne.
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zur Gegenüberstellung ABN 2008 / ABN 1995
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