§ 1 ABU
§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Bauleistungen einschließlich aller zugehörigen
a) Baustoffe und Bauteile;
b) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
2. Baugrund und Bodenmassen sind nur versichert, soweit sie Bestandteil der Bauleistungen sind oder wenn dies besonders vereinbart ist.
3. Nicht versichert sind
a) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen, wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
b) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
c) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
d) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
e) Fahrzeuge aller Art;
f) Akten, Zeichnungen und Pläne.
>>
zur Gegenüberstellung ABU 2008 / ABU 1986
zurück zur Inhaltsübersicht