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§ 9 ABU

§ 9 Umfang der Entschädigung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufwenden muß (Selbstkosten), um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Bei Totalschäden an Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.

2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

a) Vermögensschäden, insbesondere für Vertragsstrafen, Gewährleistungsfälle und Schadenersatzleistungen an Dritte;
b) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen (§ 5 Nr. 4) vereinbart sind;
c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Luftfracht.

3. Führt ein Mangel (§ 2 Nr. 2 a) zu einem gemäß § 2 entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften oder an mangelfreien Teilen der Bauleistung oder an sonstigen versicherten Sachen, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
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zur Gegenüberstellung ABU 2008 / ABU 1986
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