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Altbauten

3. Altbauten § 1 Nr. 1 ABN

Sofern im Zusammenhang mit den Gebäudeneubauten die Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz (Klausel 55) gewünscht wird, muß vor Baubeginn eine Abstimmung mit dem Versicherer erfolgen.

Die Erstrisikosumme und der Mindestselbstbehalt gemäß Ziffer 5 der Klausel 55 sind bei der Anmeldung anzugeben und werden im jeweiligen Einzelversicherungsschein dokumentiert.

Die Versehensklausel gilt nicht für Klausel 55.
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