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Ende der Haftung

10. Ende der Haftung § 8 ABN

1. Die Haftung des Versicherers endet für jedes Objekt gemäß § 8 ABN.

2. Zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Objekt bei Fälligkeit nicht unverzüglich, so ist der Versicherer für dieses Objekt gemäß § 38 VVG berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, und von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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