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Prämie

8. Prämie § 6,7 ABN

1. Für alle über diesen Vertrag versicherten Gebäudeneubauten des allgemeinen Hochbaus mit Ausnahme der in Nr. 2.2 genannten Risiken gilt im voraus ein Prämiensatz vereinbart (siehe Seite 7, Beitragssätze).

2. Diese Prämiensätze gelten für eine Baudauer bis zu 24 Monaten. Bei Überschreiten dieser Baudauer ist die Prämie für die Verlängerung der Versicherungsdauer von Fall zu Fall besonders zu vereinbaren.

3. Besonders zu vereinbaren sind Prämiensätze für folgende Fälle:

- Objekte, die besondere Baumaßnahmen erfordern, wie Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründungen; Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch Berliner oder sonstigen Verbau; Wasserhaltung oder wasserdruckhaltige Isolierungen;

- Objekte, deren Versicherung gemäß § 1 Nr. 2 ABN besonders vereinbart werden muß;

- Objekte, bei denen die Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz, gemäß Klausel 55, vereinbart wird;

- Objekte, bei denen die Mitversicherung von Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflußt wird, gemäß Klausel 60 vereinbart wird;

- Objekte, bei denen gemäß § 5a bis c ABN Versicherungssummen auf erstes Risiko für
-- Baugrund und Bodenmassen;
-- Schadensuchkosten;
-- zusätzliche Aufräumkosten
vereinbart werden, sofern diese nicht bereits gemäß Ziffer 6 dieser Sonderbedingungen zuschlagsfrei eingeschlossen sind.

4. Soweit Prämiensätze nicht im voraus vereinbart sind, ermittelt der Versicherer den angemessenen Prämiensatz sowie den Satz der Verlängerungsprämie von Fall zu Fall.

5. Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß Nr. 3 ermittelten Prämiensatz Einspruch erheben, jedoch nur innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des für die betreffende Anmeldung gefertigten Versicherungsscheines beim Versicherungsnehmer. Die Frist beginnt ohne besonderen Hinweis des Versicherers zu laufen.

6. Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Einspruch gemäß Nr. 4, so gilt die Einigung über den Prämiensatz mit Ablauf der Einspruchsfrist als zustande gekommen.
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