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Selbstbehalt

11. Selbstbehalt § 14 ABN

§ 14 gilt wie folgt geändert:

1. Der nach §§ 9 bis 13 ermittelte Betrag wird um x v.H., mindestens aber um einen Mindestselbstbehalt von 250 Euro gekürzt.

2. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
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