Kl 91 ABN/ABU
Klausel 91
Nachhaftung
1. Nach Ende der Haftung gemäß § 8 ABU, ABN leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von .... Monaten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewährleistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
2. Bei Berechnung der Entschädigung sind über § 9 Nr.3 ABU, ABN hinaus alle Kosten abzuziehen, die auch ohne Eintritt eines Versicherungsfalles hätten aufgewendet werden müssen, um einen Mangel zu beseitigen.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, welchen Versicherer er in Anspruch nimmt. Meldet er den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer in jedem Fall in Vorleistung treten.
4. Alle übrigen Bedingungen des Vertrages gelten auch für diese Deckung.
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