Wegweiser Bauleistung (15)
Wann erfolgt Wiederherstellung und Aufräumung durch Lieferung und Leistung Dritter?
Die Schadenbehebung durch Dritte erfolgt, soweit der Schaden nicht zu Lasten des versicherten Unternehmers geht, der die beschädigte Bauleistung ausgeführt hat. Als entschädigungspflichtige Wiederherstellungs- und Aufräumungskosten gelten dann die Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge dem Leistungsverzeichnis entsprechen.
Darüber hinaus können Materiallieferungen von bisher nicht am Bau beteiligten Dritten erfolgen und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch Leistungen.
Welche Kosten werden im Zusammenhang mit einem Mangel nicht ersetzt?
Führt ein Mangel zu einem gem. § 2 ABN/ABU entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften oder mangelfreien Teilen der Bauleistung oder an sonstigen versicherten Sachen, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
Welchen Anforderungen sollten prüfungsfähige Unterlagen genügen?
Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein:
a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
b) Die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen und Lohnnebenkosten;
d) Die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit sie nach § 10 Nr. 4b und 4e ABN/ABU entschädigungspflichtig sind.
Unter welcher Voraussetzung wird die Mehrwertsteuer ersetzt?
Die Mehrwertsteuer wird ersetzt, sofern die vorliegenden Schäden aufgrund der Gefahrtragung gem § 7, Teil B VOB zu Lasten des Bauherrn gehen und darüber hinaus dieser nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Außerdem muß die Mehrwertsteuer bei der Bildlung der Versicherungssumme mit berücksichtigt worden sein.
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