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§ 1 ABE

§ 1 Versicherte Sachen

1.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-, Medizintechnik;
b) sonstigen elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräte.

2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
a) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) nur
versichert, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind
(z. B. Festplatten jeder Art);
b) Daten (maschinenlesbare Informationen) nur versichert, wenn sie für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten
aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten).

3. Nicht versichert sind - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist -
a) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z. B.
Entwicklerflüssigkeiten, Reagenzien, Toner, Kühl- und Löschmittel,
Farbbänder, Filme, Bild- und Tonträger, Folienkombinationen, präparierte
Papiere, Schriftbildträger, Rasterscheiben, Pipetten Wechselküvetten,
Reagenzgefäße;
b) Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Fräser;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Sicherungen,
Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen
und -einsätze.
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zur Gegenüberstellung ABE 2008 / ABE 1997
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