§ 19 ABE
§ 19 Schlußbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang
aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
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zur Gegenüberstellung ABE 2008 / ABE 1997
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