§ 1 ABEBU
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache (elektrotechnische oder elektronische Anlagen und Geräte) infolge eines am Versicherungsort eingetretenen Sachschadens
(§ 2) unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3).
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