Entschädigungsleistung BV-ABE
5. Entschädigungsleistung § 9 ABE
Gemäß § 9 Nr. 4 ABE ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 ABE unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für Alter und Abnutzung.
Der Abzug beträgt:
- höchstens 10 % p.a. max. 60 %, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile noch zu beziehen sind,
- höchstens 10 % p.a. max. 70 %, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
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