Selbstbehalt BV-ABE
6. Selbstbehalt § 9 ABE
Der gemäß § 9 Nr. 3 bis 8 und 10 bis 13 ABE ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 250,00 EUR gekürzt.
Bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung gilt ein genereller Selbstbehalt von 250,00 EUR.
Für beweglich eingesetzte Bürotechnik (Pos. 4) gilt ein Selbstbehalt von 25 %, mindestens 250,00 EUR.
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