Versicherungsort BV-ABE
3. Versicherungsort § 3 ABE
Abweichend von § 3 ABE Nr. 1 gilt:
Versicherungsschutz für versicherte Sachen besteht
- in den jeweiligen Betriebsstätten und/oder auf dem jeweiligen Betriebsgrundstücken des jeweiligen Versicherungsnehmers
- im Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden auch auf den Wegen zu und von der Reparaturfirma
- für neu hinzukommende Versicherungsorte.
<< >>
zurück zur Inhaltsübersicht