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Versicherungssumme BV-ABE

4. Versicherungssumme § 5 ABE

Die Versicherungssumme (Neuwert aller versicherten Anlagen) wird zu Beginn eines Versicherungsjahres (Stichtag: 01.01. eines jeden Jahres) vom Versicherungsnehmer ermittelt.

Die Aufstellung ist 3 Monate nach Fälligkeit einzureichen.

Grundlage der Summenermittlung ist der neueste Stand der Geräteliste des Versicherungsnehmers.

Im Falle einer Summensteigerung/-minderung wird aus der Differenz zwischen der alten und neuen Versicherungssumme für das abgelaufene Versicherungsjahr 50 % des vereinbarten Prämiensatzes erhoben/erstattet.

Neuzugänge und Erweiterungen im laufenden Versicherungsjahre sind mitversichert.

Neuzugänge ab 250.000,00 EUR sind gesondert anzuzeigen.
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