Versicherungssumme BV-ABE
4. Versicherungssumme § 5 ABE
Die Versicherungssumme (Neuwert aller versicherten Anlagen) wird zu Beginn eines Versicherungsjahres (Stichtag: 01.01. eines jeden Jahres) vom Versicherungsnehmer ermittelt.
Die Aufstellung ist 3 Monate nach Fälligkeit einzureichen.
Grundlage der Summenermittlung ist der neueste Stand der Geräteliste des Versicherungsnehmers.
Im Falle einer Summensteigerung/-minderung wird aus der Differenz zwischen der alten und neuen Versicherungssumme für das abgelaufene Versicherungsjahr 50 % des vereinbarten Prämiensatzes erhoben/erstattet.
Neuzugänge und Erweiterungen im laufenden Versicherungsjahre sind mitversichert.
Neuzugänge ab 250.000,00 EUR sind gesondert anzuzeigen.
<< >>
zurück zur Inhaltsübersicht