Kl 035 ABE
Klausel 035
zu § 2 Nr. 1 und 8 ABE Schäden und Gefahren (Abhandenkommen)
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung bei Abhandenkommen (§ 2 Nr. 1 ABE) durch
a) Diebstahl
b) Einbruchdiebstahl (§ 2 Nr. 8a ABE)
c) Raub (§ 2 Nr. 8b ABE) oder Plünderungd) den Versuch einer Tat nach a) oder b)
und für Schäden infolge eines der Ereignisse a) bis d)
(z.B. Vandalismus nach einem Einbruch).
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