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Kl 135 ABEBU

Klausel 135
Regreßverzicht (ausgenommen Repräsentanten)
(zu § 9 ABEBU)

Regreß gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache wird nur geltend gemacht, soweit

– diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder

– für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
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