DV - Entschädigung
Entschädigung
Für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist Voraussetzung, daß der Verlust bzw. die Veränderung von Daten
- die Folge eines Sachschadens an dem versicherten Datenträger oder an der Anlage – auf der sie verarbeit werden – ist.
- des Abhandenkommens durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung ist.
- eines Blitzschlages (Überspannung) ist.
Es muß eine Sachsubstanzbeeinträchtigung des Datenträgers (Speichermediums) oder der versicherten Anlage vorliegen, so daß die Daten maschinell nicht mehr gelesen oder verarbeitet werden können.
Das bedeutet, daß Datenverluste infolge falscher Bedienung, versehentliches Löschen, durch Viren oder Hacker nicht versichert sind. Diese Risiken können über die Klausel 028 (Softwareversicherung) abgedeckt werden.
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