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DV - Ermittlung Versicherungssumme

Ermittlung der Versicherungssummen

Relativ einfach kann der Wert des Datenträgermaterials ermittelt werden. Für die Standardprogramme entstehen meist auch nur geringe Überspielungskosten bzw. Kosten für ein neues Update (hier aber nur, solange das Programm „ordentlich“ gekauft (Lizenz) wurde).

Schwierig gestaltet sich in der Praxis die Ermittlung der Versicherungssummen für individuell hergestellte Programme und für die Rekonstruktion der Stamm- und Bewegungsdaten. Generelle Aussagen lassen sich nur bedingt treffen, da jedes Unternehmen unterschiedlich aufgebaute Datenbestände hat.

Die Versicherungssumme hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:

Von der Datenmenge, die wiederhergestellt werden muß. Je mehr Informationen verlorengehen, desto länger dauert und somt teurer wird die Rekonstruktion.

Vom zeitlichen Abstand, in dem gesichert wird. Anders als in Klausel 028 (Softwareversicherung) ist in Klausel 010 zeitlich nichts konkretes zu einer üblichen Datensicherung gesagt. Um den Versicherungsnehmer zu verpflichten, mindestens einmal wöchentlich eine Datensicherung durchzuführen, muß zusätzlich zur Klausel 010 eine entsprechende Besondere Vereinbarung vereinbart werden. Verstößt der Versicherungsnehmer jetzt gegen diese Vereinbarung, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.

Von der Häufigkeit einer tatsächlichen Datensicherung. Kann auf Sicherungsdatenträger zurückgegriffen werden, so erübrigt/reduziert sich die manuelle Dateneingabe. Hier müssen dann im einfachsten Fall lediglich die Daten zwischen dem letzten Sicherungslauf und dem Schadenereignis rekonstruiert werden. Ein entscheidender Aspekt ist dabei die Aufbewahrung der Sicherungsdateien. Werden diese im direkten Arbeitsbereich der DV-Anlage – ohne Datensicherungsschrank – aufbewahrt, so hält diese Datensicherung einem Großschaden, z.B. durch Feuer oder Überschwemmung, nicht stand. Um sich vor dem Großschaden zu schützen, müssen die Sicherungsdatenträger ausgelagert werden. Vor einem „Daten-GAU“, dem größten anzunehmenden Unfall (=Totalverlust aller Daten) muß sich der Versicherungsnehmer unbedingt selbst schützen. Hier hilft auch keine noch so hohe Versicherungssumme in der Datenversicherung, denn eine Rekonstruktion in einem überschaubaren Zeitraum ist dann kaum möglich. Je länger die Rekonstruktion dauert, desto länger wird der Zeitraum, in dem die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers nicht ihrer eigentlichen Aufgabe nachgehen können. Dadurch steigen die Kosten für das Unternehmen und es können Verluste bis zur Zahlungsunfähigkeit (Konkurs) entstehen. Dieses Risiko wird dem Versicherungsnehmer durch die Datenversicherung nicht abgenommen.

Fazit:
Vor diesen nicht versicherbaren Risiken schützt den Versicherungsnehmer nur eine konsequente Datensicherung und Auslagerung seiner Datenträger in andere Feuerbereiche, damit in einem Schadenfall nicht gleichzeitig Original- und Sicherungskopien verlorengehen.
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