DV - Nichtwiederbeschaffung
Nichtwiederbeschaffung
Ist die Wiedereingabe (z.B. bei Stamm- und Bewegungsdaten) oder die Wiederbeschaffung (z.B. Standardprogramme) von Daten nicht erforderlich, weil der Versicherungsnehmer diese Daten nicht mehr für seinen Betriebsablauf benötigt, so entfällt die Entschädigungsleistung für diese Daten. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn es sich um alte Buchungsunterlagen oder um Steuerungsprogramme für nicht mehr vorhandene Maschinen handelt.
Gleiches gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die Daten nicht innerhalb von 2 Jahren wiederbeschafft bzw. wieder eingibt. Man kann dann vermuten, daß der Versicherungsnehmer die Daten nicht mehr benötigt. Er erhält in diesen Fällen lediglich den Zeitwert des Datenträgermaterials ersetzt.
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