DV - Versicherungsgegenstand
Versicherungsgegenstand - Was kann man versichern?
Versichert sind maschinenlesbare Daten (z.B. Stamm- und Bewegungsdaten aus Dateien/Datenbanken, Daten aus serienmäßig hergestellten Standardprogrammen, Daten aus individuell hergestellten betriebsfertigen Programmen), die im Versicherungsvertrag als solche bezeichnet sind.
Hinweis:
Systemprogrammdaten aus Betriebssystemen fallen nicht hierunter, da diese bereits in den ABE (§ 1 Nr. 2b) versichert sind. Jedoch sollte bedacht werden, daß in den ABE der Verlust von Daten ohne zeitgleichen Sachschaden am Datenträger – z.B. durch Blitzschlag – nicht gedeckt ist. Es sollte daher von Fall zu Fall geprüft werden, ob das Betriebssystem (Betriebssoftware) nicht besser über die Klausel 010 mitversichert werden soll. Dies muß dann in der Versicherungssumme und der Dokumentierung entsprechend berücksichtigt werden.
Die eingesetzten Programme müssen grundsätzlich betriebsfertig sein, d.h. nicht, daß sie nicht laufend verbessert werden können.
Mitversichert sind diejenigen Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf denen die versicherten Daten (s.o.) gespeichert sind, sofern diese Datenträger vom Benutzer auswechselbar sind.
Welche unterschiedlichen Datenträger (Speichermedien) gibt es?
Vom Benutzer bestimmungsgemäß nicht auswechselbare z.B. Festplatten (über ABE versichert);
vom Benutzer bestimmungsgemäß auswechselbare z.B. Disketten, CD-Roms, ZIP- und JAZ-Disks, Streamerbänder, Magnetwechselplatten- und bänder, Optical-Disks (über Klausel 010 versichert)
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