ABE - Beginn des Versicherungsschutzes
Beginn des Versicherungsschutzes
Die zu versichernden Sachen müssen bei Beginn des Versicherungsschutzes betriebsfertig sein. Die Betriebsfertigkeit ist definiert in § 7 Nr. 3 Abs. 2 ABE.
Der Beginn der Haftung durch den Versicherer kann – nach besonderer Vereinbarung – auch vor der Betriebsfertigkeit der zu versichernden Sache liegen. In solchen Fällen muß klar definiert werden, ab wann die Haftung des Versicherers beginnen soll (z.B. mit Anlieferung der Ware auf dem Versicherungsgrundstück, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt). Dies ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes und beinhaltet im wesentlichen das Lager- und Montagerisiko (letzteres, wenn es sich um größere, aus mehreren Komponenten bestehende Anlagen handelt). Soll eine Haftung vor Betriebsfertigkeit eingeschlossen werden, so ist dies besonders zu vereinbaren. Ferner sollte die Versicherungssumme für eine solche Baudeckung begrenzt werden, damit der Versicherer nicht unbegrenzt haftet.
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