ABE - Schadenabgrenzung
Abgrenzung Teil- oder Totalschaden
Bei der Abgrenzung zwischen Teil- oder Totalschaden werden die Reparaturkosten (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) dem - zum Zeitpunkt des Schadeneintritts - geltenden Wiederbeschaffungswert (Versicherungswert) einer "neuen Anlage gleicher Art und Güte" gegenübergestellt. Hieraus ergeben sich folgende zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit
Reparaturkosten < Wiederbeschaffungswert zum Schadenzeitpunkt = Teilschaden
Die Teilschadendefinition hat nur praktische Auswirkungen in den Fällen des Geldersatzes (§ 9 Nr. 4). Wenn hier in den Ausnahmefällen die Wiederherstellungskosten den Zeitwert übersteigen, bleibt der Zeitwert die Obergrenze der Entschädigungsleistung.
2. Möglichkeit
Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert zum Schadenzeitpunkt = Totalschaden
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