ABE - Umfang der Entschädigung
Umfang der Entschädigung
Ist der Schaden ersatzpflichtig, kann der Versicherer nach seiner Wahl entweder Natural- oder Geldersatz leisten. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung durch Naturalersatz jedoch ablehnen.
Naturalersatz bedeutet:
Im Teilschadenfall, daß der Versicherer den Auftrag zur Reparatur der beschädigten Sache selbst erteilt. Entsprechend muß der Versicherer darin auch ggf. Ansprüche, z.B. aus fehlgeschlagener Reparatur geltend machen.
Im Totalschadenfall, daß der Versicherer für die zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen selbst Ersatz beschafft. Die Ersatzbeschaffung hat in der Form von "neuen Sachen gleicher Art und Güte" zu geschehen.
Geldersatz bedeutet:
Im Teilschadenfall, die Zahlung der für die Reparatur (am Schadentag) aufzuwendenden (notwendigen) Kosten.
Eventuell überhöhte Ersatzteilpreise und Reparaturkosten sind danach nur im Rahmen des Notwendigen ersatzpflichtig (Schadenminderung).
Auftraggeber für die Reparatur ist jetzt der Versicherungsnehmer, Reparaturkosten (Wiederinstandsetzungskosten) sind die Kosten, die anfallen, um die Sache wieder in den früheren betriebsfertigen Zustand zu versetzen.
Im Totalschadenfall max. die Zahlung des Versicherungswertes (§ 4 Nr. 1 ABE), jedoch nicht mehr als die Versicherungssumme. Durch die Neuwertversicherung wird der VN in die Lage versetzt, sich ein möglichst gleichartiges Gerät (Anlage) wieder (=neu) zu beschaffen.
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