ABE - versicherte Gefahren
Welche Gefahren sind versicherbar?
Im Rahmen der Elektronikversicherung nach den ABE spricht man von einer Allgefahren-Deckung. Es sind alle Gefahren versichert, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der Versicherungsschutz nach den ABE schließt nicht nur die konventionellen Risiken wie Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser ein, sondern geht weit über den Umfang der üblichen Betriebsversicherung hinaus.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;
b) Überspannung, Induktion, Kurzschluß;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion (einschließlich der Schäden durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse);
d) Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung;
e) Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus;
f) höhere Gewalt;
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
Erläuterung zu ausgewählten Begriffen:
Fahrlässigkeit:
Für die Haftung des Versicherers ist es unerheblich, ob die Fahrlässigkeit grob oder leicht ist. Jede Fahrlässigkeit - auch die grobe - ist versichert.
Der § 61 VVG wurde in bezug auf die grobe Fahrlässigkeit zugunsten der Versicherungsnehmer geändert. Für die Haftung des Versicherers spielt es keine Rolle, ob der Schaden durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten herbeigeführt wurde.
Kurzschluß:
Darunter versteht man die Verringerung eines elektrischen Widerstandes in einem geschlossenen Stromkreis. Als Folge tritt eine unzulässige Erhöhung der Stromstärke oder ein ungewollter Stromstoß auf, der die Bauelemente einer Anlage (z.B. Sicherungen, Dioden etc.) zestört oder beschädigt. Auch Seng- und Schmorschäden an Leitungen können auftreten.
Überspannung:
Überspannungen sind kurzzeitige, meist unvorhergesehen auftretende Spannungsimpulse, auch Spannungsspitzen genannt. Die häufigste Ursache hierfür sind atmosphärische Entladungen (Blitzschlag). Für die Elektronikversicherung ergeben sich als Folge davon oft Schäden durch indirekten Blitzschlag.
Überspannungen Entstehen auch durch Schaltvorgänge in Energieversorgungsnetzen oder durch Zu- und Abschalten großer Energieverbraucher.
Die Spannung aus dem Netz ist auf dem Weg zum Verbraucher mancherlei Einflüssen ausgesetzt. Den Großteil der Unregelmäßigkeiten bemerkt der Stromabnehmer meist nicht. Nur bei sehr empfindlichen elektronischen Geräten, wie z.B. Datenverarbeitungsanlagen, kann es bei geringen Spannungsänderungen zu unerwünschten Auswirkungen kommen.
Es ist für die Elektrizitätsversorungsunternehmen (EVU) wirtschaftlich unvertretbar und technisch unmöglich, ein Versorgungsnetz zu installieren, das jedwede Unregelmäßigkeit ausschließen kann. Es ist weit effektiver, Schutzmaßnahmen an den Geräten selbst vorzunehmen, z.B. durch eine USV (unterbrechungsfreie Stromversorgung).
Hinweis:
EDV-gerechte Elektroinstallation zur Vermeidung von Überspannungsschäden! => Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Überspannungsschäden! ......in Bearbeitung
Induktion:
Bei der elektromagnetischen Induktion entsteht aufgrund der Bewegung eines Leiters in einem Magnetfeld ein elektrischer Strom. In der Praxis tritt dies z.B. auf, wenn ein Blitz nahe elektrischer Freileitungen niedergeht und diese Leitungen das magnetische Kraftfeld des Blitzes durchschneiden. Die so entstandenen Induktionsspannungen können erhebliche Stärken erreichen und entsprechende Schäden verursachen.
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler:
Schäden, die durch eine dieser Ursachen entstehen, sind gedeckt. Hier kann es zu Überschneidungen beispielsweise mit der Gewährleistung des Herstellers kommen. Im Zweifel wird sich der Versicherer mit der Hersteller- oder Wartungsfirma auseinandersetzen müssen, um diese Fragen zu klären.
Nicht versichert sind die Kosten, die für die Behebung dieser Fehler aufgewendet werden müssen, denn ein Fehler ist noch kein Sachschaden. Es fehlt die nachteilige Veränderung des Zustandes einer Sache. Nur die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stellt keine Substanzverletzung dar.
Soweit Schäden durch solche Fehler entstehen, sind sie auch versichert, wenn sie unter die Garantieleistung des Herstellers fallen sollten (nicht so bei Verträgen mit Herstellern oder Lieferanten nach Klausel 014).
Für den Versicherungsnehmer genügt es, den Nachweis zu erbringen, daß ein Versicherungsfall gegeben ist.
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