ABE - versicherte Sachen
Was ist versichert?
- Anlagen und Geräte der Informationstechnik
z.B.: Datenverarbeitungsanlagen, Prozeßrechner, CAD-Anlagen, Personalkomputer (PC), Laptops u.ä.
- Anlagen und Geräter der Kommunikationstechnik
z.B.: Fernsprechanlagen, Mobiltelefone (Handy`s), Funkanlagen, Gegen- und Wechselsprechanlagen u.ä.
- Anlagen und Geräte der Bürotechnik
z.B.: Kopiergeräte, Diktiergeräte, elektrische Rechen- und Schreibmaschinen, Mikrofilmgeräte, Adressier-, Frankier- und Kuvertiermaschinen u.ä.
- Anlagen und Geräte der Sicherungs- und Meldetechnik
z.B.: Alarm- und Brandmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Zeiterfassungsanlagen u.ä.
- Anlagen und Geräte der Medizintechnik
z.B.: Computertomographen, Kernspintomographen, Ultraschallgeräte, Endoskopiegeräte, Herz- und Lungenmaschinen u.ä.
- Anlagen und Geräte der Satz- und Reprotechnik
z.B.: Lasergraviergeräte, Licht- und Fotosatzgeräte, Reprokameras, Entwicklungsgeräte, Chromacomsysteme und Scanner u.ä.
- Anlagen und Geräte der Meß-, Prüf- und Regeltechnik
z.B.: Multimeter, Oszilloskope, Vermessungsgeräte, Motortester, Bremsenprüf- und Diagnosestände, Schranken und Signalanlagen in Parkhäusern, Fahrkarten- und Geldautomaten, elektrische Kassen und Waagen u.ä.
- - Anlagen und Geräte der Lichttechnik
z.B.: Flutlicht, Leuchtreklamen, Verkehrssignalanlagen (Ampeln) u.ä.
Anlagen und Geräte der Materialuntersuchung
z.B.: Materialprüfgeräte, Ultraschall-Prüfgeräte, Elektronenmikroskope, Schwingungsmeßgeräte u.ä.
- Anlagen und Geräte der Sende- und Empfangstechnik
z.B.: Rundfunksendeanlagen, Antennenanlagen, Fernseh- und Videostudios, Videokameras, Kanal- und Rohrinspektionskameras, Tonstudios, Übertragungswagen u.ä.Sowie sonstige elektrotechnische oder elektronische Anlagen und Geräte.
Über die Sachdeckung sind mitversichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) nur, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z.B. Festplatten aller Art).
Anmerkung:
Die Formulierung "vom Benutzer nicht auswechselbare Datenträger" ist aus der Sicht eines ordentlichen Benutzers zu sehen, der sich verhält, wie in der technischen Anleitung vorgeschrieben.
Als Benutzer ist keineswegs der Hersteller o.ä. gemeint, der notfalls im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten sämtliche Arten von Datenträgern auswechseln kann.
Sogenannte "vom Benutzer auswechselbare Datenträger", z.B. Disketten, Wechselplatten, Streamer- und Magnetbänder, CD´s, optische Disk etc. fallen hingegen nicht unter diese Ziffer, sondern sind nur über die Klausel 010 Datenversicherung alternativ 028 Softwareversicherung versicherbar.
Fazit:
Das entscheidende Kriterium für die richtige Zuordnung ist die Auswechselbarkeit (bestimmungsgemäß) durch den Benutzer.
Daten (maschinenlesbare Informationen) nur, wenn sie für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzenden Daten).
Anmerkung:
Abgrenzung von Betriebssystemen zu anderen Programmen:
a) Versichert sind ausschließlich Systemprogrammdaten aus Betriebssystemen, wie MS-DOS, DR-DOS, WindowsNT (Windows 2000, Windows XP), OS2, Unix und vergleichbare Betriebssysteme.
b) Nicht versichert sind jedoch:
Betriebssystemaufsätze bzw. Benutzeroberflächen
Tools und Utilitys
Netzwerkbetriebssysteme
individuelle Programme und Steuerungsprogramme.
c) Nicht versichert ist jegliche Anwendersoftware sowie zugehörige Daten/Dateien.
d) Nicht versichert sind ferner im Schadenfall erforderliche Neuinstallationen der Daten gem. b) und c).
Betriebssysteme sind im Rahmen der Hardware (innerhalb der Sachdeckung) mitversichert.
Diese Daten sind auch dann versichert, wenn der dazugehörige Datenträger, auf dem diese Informationen gespeichert sind, nicht zu den versicherten Datenträgern nach § 1 Nr. 2a ABE zählt.
Fazit:
Datenträger und Daten in § 1 Nr. 2 ABE sind unabhängig voneinander zu sehen.
Beispiel:
Das Betriebssystem für eine EDV-Anlage befindet sich auf einer Diskette. Die Diskette ist ein Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen, aber vom Benutzer jederzeit auswechselbar und fällt somit nicht unter § 1 Nr. 2a ABE. Das darauf befindliche Betriebssystem ist unter § 1 Nr. 2b ABE jedoch mitversichert.
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