ABE - Versicherungsort
Versicherungsort
Nach den ABE besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsortes. Alle Versicherungsorte müssen im Versicherungsvertrag genannt sein. Für jeden neuen Versicherungsort muß der VN Deckung beantragen. Zusätzlich kann eine "Vorsorgeregelung" für neu hinzukommende Versicherungsorte vereinbart werden.
Innerhalb des Versicherungsortes ist auch das Bewegungs- und Transportrisiko für die versicherten Sachen eingeschlossen.
Mit dieser Regelung räumt man dem VN mehr Bewegungsfreiheit ein und muß keine Diskussion über bewegliche und/oder beweglich eingesetzte Sachen am unmittelbaren Einsatzort (Versicherungsort) mehr führen. Dabei ist aber unbedingt darauf zu achten, daß durch einen Transport innerhalb des Versicherungsortes eines an sich stationär eingesetzten Gerätes eine Gefahrerhöhung eingetreten sein kann. Dann gelten die §§ 23 ff VVG.
Für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Geräte ist die Klausel 008 zu vereinbaren.
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