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ABE - Versicherungssumme

Versicherungssumme

Die Bildung der Versicherungssumme wird in § 4 ABE geregelt.

In den ABE ist aus drücklich bestimmt, daß der Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand ist zzgl. Bezugskosten (Fracht, Montage).
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