ABE - Zeitwertentschädigung
Begrenzung der Entschädigungsleistung auf den Zeitwert
Die Neuwertversicherung erfährt drei Ausnahmen (§ 9 Nr. 4), in denen die Entschädigung durch Geldersatz auf den Zeitwert beschränkt bleibt:
- wenn im Teilschaden die Wiederherstellung unterbleibt
(Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, max. Zeitwert);
- wenn im Totalschaden die Wiederbeschaffung nicht erfolgt;
- wenn zum Zeitpunkt des Schadens serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
Die ersten beiden Ausnahmefälle werden in der Regel durch entsprechende Wünsche des Versicherungsnehmers beeinflußt, künftig andere oder ggf. keine Anlagen/Geräte in Betrieb nehmen zu wollen (z.B. wegen geplanter Produktionsumstellung oder wegen Betriebsaufgabe).
Beim dritten Ausnahmefall soll verhindert werden, daß sich Faktoren, die üblicherweise nur vom Hersteller der Anlagen/Geräte zu verantworten bzw. zu beeinflussen sind, stark auf die Leistungspflicht des Versicherers auswirken (z.B. Planung, Produktlinie, Einzelanfertigung).
Da die überwiegende Anzahl der Schäden in der Elektronikversicherung Teilschäden sind, kommt der Reparaturhäufigkeit/-freundlichkeit aus Kostengründen erhebliche Bedeutung zu.
Durch das Fehlen von Ersatzteilen steigen die Kosten für die Reparatur und würden den Versicherer belasten, wenn z.B. Ersatzteile als Sonderanfertigungen hergestellt werden müßten. Dies gilt insbesondere für alte Anlagen/Geräte sowie für Prototypen und sog. Exoten.
Die Begrenzung auf den Zeitwert (sowohl im Teil- als auch im Totalschaden) ist daher aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich.
Fazit:
Die Ersatzteilregelung bedeutet, daß (max.) der Neuwert für die versicherte Sache bezahlt wird, solange es serienmäßig hergestellte Ersatzteile dafür gibt (sofern überhaupt wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft wird).
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