SV - nicht versichert,Einschränkung
Nicht versichert sind
Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme;
Daten und Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
Donglegeschützte Programme. Sie sind grundsätzlich über die Klausel 028 ausgeschlossen, d.h. Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder bergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb), sind nicht ersatzpflichtig.
Gleichwohl können donglegeschützte Programme mitversichert werden. Dies geht aber nur in Verbindung mit einer dann zu vereinbarenden Besonderen Vereinbarung, die den Dongleausschluß aufhebt.
Einschränkung der Entschädigung:
Für die Schäden, die unter die erweiterten Gefahren (z.B. Bedienungsfehler, Computerviren etc.) fallen, ist die Entschädigung auf 50 % der Versicherungssumme begrenzt.
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