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§ 9 ABMG

§ 9 Umfang der Entschädigung; Unterversicherung

1. Die Entschädigung wird für Teilschäden nach Maßgabe des § 10 Nr. 1, 2, 4 bis 7 und 9, für einen Totalschaden nach Maßgabe des § 10 Nr. 8 und 9 geleistet.

2. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten (§ 10 Nr. 2) zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) der versicherten Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

3. Sachen, die in verschiedenen Positionen versichert sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.

4. Ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme für die versicherte Sache niedriger als der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß § 10 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

5. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte, Kosten für Ersatzgeräte und Nutzungsausfall.
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