§ 1 AMB
§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Maschinen;
b) maschinellen Einrichtungen;
c) sonstigen technischen Anlagen.
2. Mitversichert sind
a) Öl- oder Gasfüllungen von versicherten Transformatoren, Kondensatoren, elektrischen Wandlern oder Schaltern; die Ölfüllung von versicherten Turbinen jedoch nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Nr. 6 gilt entsprechend;
b) Röhren von versicherten Sachen, z. B. Bildröhren, Hochfrequenzleistungsröhren, Röntgenröhren und Laserröhren;
c) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten jeder Art) sowie Daten (maschinenlesbare Informationen), wenn sie für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzendeDaten); andere Datenträger und Daten jedoch nur, wenn dies besonders vereinbart ist.
3. Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen sind nur versichert, soweit sie im Versicherungsvertrag besonders bezeichnet sind.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern.
5. Nicht versichert sind – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist –
a) Hilfs- und Betriebsstoffe, z. B. Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen, Katalysatoren, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle (außer im Fall von Nr. 2 a);
b) Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und Schleifscheiben;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Roststäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Formen, Matrizen, Stempel, Muster- und Riffelwalzen, Siebe, Schläuche, Filtertücher, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge sowie Kugeln, Panzerungen, Schlaghämmer und Schlagplatten von Zerkleinerungsmaschinen.
6. Nur gegen Schäden, die sie infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an anderen Teilen der versicherten Sache erleiden, sind versichert Transportbänder, Raupen, Kabel, Stein- und Betonkübel, Ketten, Seile, Gurte, Riemen, Bürsten, Kardenbeläge und Bereifungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
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zur Gegenüberstellung AMB 2008 / AMB 1991
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