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§ 19 AMB

§ 19 Schlußbestimmung

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Ver-sicherungsbedingungen
Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
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