§ 19 AMB
§ 19 Schlußbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Ver-sicherungsbedingungen
Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
<<
zur Gegenüberstellung AMB 2008 / AMB 1991
zurück zur Inhaltsübersicht