§ 1 AMBUB
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache (Maschine, maschinelle Einrichtung, sonstige technische Anlage) infolge eines am Versicherungsort eingetretenen Sachschadens (§ 2) unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3).
>>
zur Gegenüberstellung AMBUB 2008 / AMBUB 1994
zurück zur Inhaltsübersicht