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§ 9 AMBUB

§ 9 Umfang der Entschädigung; Unterversicherung; Selbstbehalt; Doppelversicherung

1.
Bei Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes günstig oder ungünstig beeinflußt haben würden, wenn nicht die technische Einsatzmöglichkeit der Sache infolge des Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre.

Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.

2. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist.

3. Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen, soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können.

4. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitraumes als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden Arbeiten der in Nr. 1 Abs. 2 bezeichneten Art während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.

5. Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht bezeichneten Sache oder durch die nicht versicherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre.

Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten Sache, so besteht Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden
in dem Umfang, als wenn der Folgeschaden nicht eingetreten wäre.

6. Ist bei Beginn der Haftzeit die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur der Teil der gemäß §§ 3, 4 und 9 Nr. 1 bis 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.

7. Ist bei Beginn der Haftzeit die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer der Sache niederiger als die Ausfallziffer gemäß § 4 Nr. 6, so wird nur der Teil des gemäß §§ 3, 4 und 9 Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer zu der Ausfallziffer gemäß § 4 Nr. 6.

8. Der gemäß Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Sachschaden) um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb ohne Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen der technischen Einsatzmöglichkeit (Minderleistungen) werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefaßt. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.

Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

9. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.
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