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Kl 061 ABMG

Klausel 061 - Schäden durch innere Unruhen

1.
In Abänderung von § 2 Nr. 5 a) ABMG 92 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigtwerden.

Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.

2. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.

Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Nr. 1 erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.

3. Der Versicherungsnehmer trägt je Schadenereignis von der bedingungsgemäß errechneten Entschädigung einschließlich der ersatzpflichtigen Aufwendungen für Abwehr oder Minderung des Schadens die vertraglich gesondert vereinbarte Selbstbeteiligung.

Unter einem Schadenereignis im Sinne dieser Bedingungen sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichem Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden anfallen, Schadenereignisse, die innerhalb von 72 Stunden zeitlich unabhängig voneinander auftreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern gelten jeweils als ein gesondertes
Schadenereignis.

4. Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwehr oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, daß sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

5. Die Versicherung der Gefahr innere Unruhen kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
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