Kl 180 AMBUB
Klausel 180
Betriebsunterbrechungs-Versicherung infolge des Ausfalls der öffentlichen Versorgung*) mit Gas, Strom, Wasser oder Wärme
*) Öffentliche Versorgung ist die Bereitstellung und/oder das Betreiben von Netzen für die allgemeine Versorgung in Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Gas, Strom, Wärme oder Wasser.
1. Gegenstand der Versicherung
Abweichend von § 1 AMBUB 94 gilt:
a) Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge des Ausfalls der öffentlichen Versorgung mit Gas, Strom, Wärme oder Wasser unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3)
aa) für die Dauer des Ausfalls der Versorgung;
bb) soweit vereinbart, für die Dauer der Verlängerung der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung über die Ausfallzeit hinaus.
b) Soweit dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer auch Entschädigung
aa) für die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen, die in einem dem Versicherungsvertrag beigefügten Warenverzeichnis mit der Versicherungssumme aufgeführt sind und durch Verderb beschädigt oder zerstört werden;
bb) für Sachschäden an technischen Betriebseinrichtungen, die in einem dem Versicherungsvertrag beigefügten Maschinenverzeichnis mit der Versicherungssumme aufgeführt sind und infolge des Ausfalls der öffentlichen Versorgung beschädigt oder zerstört werden.
c) Die Grenzstelle zwischen dem öffentlichen Versorgungsnetz und dem Betrieb des Versicherungsnehmers ist im Versicherungsvertrag zu bezeichnen. Grenzstelle ist die Stelle, ab der im Versorgungsvertrag die Gefahrtragung auf den Versicherungsnehmer übergeht.
2. Ausfall der öffentlichen Versorgung; Versicherte Gefahren
Abweichend von § 2 AMBUB 94 gilt:
a) Ausfall der öffentlichen Versorgung ist die Einstellung der Versorgung, die auf eine Ursache vor der Grenzstelle im Bereich der öffentlichen Versorgung zurückzuführen ist.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ausfall der öffentlichen Versorgung verursacht wurde durch
aa) geplante Abschaltungen;
bb) Streik, Aussperrung;
cc) Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder behördliche Verfügungen;
dd) Kernenergie**).
**) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
3. Unterbrechungsschaden; Mindestzeit; Haftzeit
Abweichend von § 3 AMBUB 94 gilt:
a) Unterbrechungsschaden sind der Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann, weil die öffentliche Versorgung ausgefallen ist.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Ausfalls der Versorgung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muß, vergrößert wird.
c) Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung, wenn die Dauer des Ausfalls der öffentlichen Versorgung unter der vereinbarten Mindestzeit bleibt.
d) Der Unterbrechungsschaden muß innerhalb der vereinbarten Haftzeit entstehen. Die Haftzeit beginnt mit dem Ausfall der öffentlichen Versorgung, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens.
4. Betriebsgewinn und Kosten; Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme
§ 4 Nr. 6 AMBUB 94 gilt nicht.
5. Prämie; Beginn und Ende der Haftung
Abweichend von § 6 Nr. 3 und Nr. 4 AMBUB 94 gilt:
a) Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber unverzüglich gezahlt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung.
b) § 6 Nr. 4 AMBUB 94 gilt nicht.
6. Umfang der Entschädigung; Unterversicherung; Selbstbehalt;Doppelversicherung
Abweichend von § 9 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 AMBUB 94 gilt:
a) § 9 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 7 AMBUB 94 gelten nicht.
b) Bei Schäden gemäß Nr. 1 b) ist für die Berechnung der Entschädigung der Betrag maßgebend, den der
Versicherungsnehmer aufwenden muß, um Sachen gleicher Art und Güte wieder zu beschaffen, neu herzustellen oder zu reparieren. Der niedrigere Betrag ist maßgebend. Der Wert der Reste der verdorbenen, beschädigten oder zerstörten Sachen wird angerechnet. Der so ermittelte Betrag wird durch einen vereinbarten und im Waren-/ Maschinenverzeichnis genannten Prozentsatz des Gesamtwertes der Sachen der betroffenen Gruppe begrenzt.
c) Der gemäß § 9 Nr. 1 bis 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Ausfall der öffentlichen Versorgung) um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
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