Mehrkosten durch Fremdstrom
Mehrkosten durch Fremdstrombezug
Die Strommehrkostenversicherung kommt in Betracht, wenn ein Versicherungsnehmer für den Fall des Ausfalls seiner eigenen Stromversorgung Fremdstrom aus dem öffentlichen Netz beziehen muß.
Hierzu besteht dann eine Vereinbarung (Stromlieferungsvertrag) zwischen dem Stromabnehmer und dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen (EVU).
Das Entscheidende bei diesen Verträgen ist, daß bereits kurzfristige Ausfälle zu hohen zusätzlichen Belastungen des Stromabnehmers führen.
In diesem Zusammenhang sind zwei Begriffe von Bedeutung:
Arbeitspreis:
Arbeitspreis ist der Preis für die gelieferte elektrische Arbeit. Es wird zwischen Hochtarif für Tagesentnahme und Niedrigtarif für Nachtentnahme unterschieden.
Im Schaden fällt der Arbeitspreis zeitabhängig an. Es wird ein zeitlicher Selbstbehalt vereinbart.
Leistungtspreis:
Für die zusätzlich bereitgestellte und bezogene Leistung gelten je nach Stromlieferungsvertrag
andere Verhältnisse.
Üblicherweise wird die elektrische Leistung nach der einmaligen höchsten Spitze des Stromverrechnungsjahres oder aus dem Mittel aus 2 oder 3 der höchsten Monatsspitzen des Stromverrechnungsjahres ermittelt.
Es werden jedoch nur solche Spitzen erfaßt, die je nach Vertrag über einen Zeitraum von 15 oder 30 Minuten bezogen worden sind, d.h. wenn die Leistungsentnahme unter dieser Zeit bleibt, wird sie nicht registriert.
Für den Leistungspreis gilt kein zeitlicher Selbstbehalt, sondern eine prozentuale Selbstbeteiligung.
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