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Verderbversicherung

Verderbversicherung

Diese Versicherungsform hat sich als notwendige Ergänzung zu der Normal-BU-Versicherung entwickelt, obwohl sie der Natur nach eigentlich eher in die Maschinenversicherung gehörte, da es sich um eine Sachversicherung handelt.

Weder der Maschinen- noch der Maschinen-BU-Versicherer deckt Sach- oder Vermögensschäden, die durch Schäden an Halb- oder Fertigfabrikaten entstehen können.

In den Bedingungen heißt es:

"Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird durch Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Betriebsmitteln, es sei denn, daß anderes vereinbart ist."

Der Einfluß von Verderbschäden wird durch folgende Sondervereinbarung geregelt:

"Der Versicherer leistet Entschädigung auch, wenn Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate, Betriebs- oder Hilfsstoffe durch Verderb beschädigt oder zerstört werden, die in einem dem Versicherungsschein beigefügten Warenverzeichnis mit einer Versicherungssumme aufgeführt sind.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Verderb durch eine dem Grunde nach entsschädigungspflichtige Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeiten einer Sache verursacht wurde und wenn diese Unterbrechung mindestens die vereinbarte und im Warenverzeichnis genannte Mindestzeit gedauert hat."

Es ist wichtig zu erwähnen, daß für die Verderbversicherung kein Zeitlicher Selbstbehalt gilt, sondern eine prozentuale Selbstbeteiligung in jedem Schadenfall.

Siehe AMBUB 94 und Klauseln 104 und 105.
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