AMB - Unterversicherung
Wann besteht Unterversicherung?
Ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme für die versicherte Sache niedriger als der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß § 10 ermittelten Beitrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Beitrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert (Siehe § 9 AMB 91).
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