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Haftzeit

Was ist die Haftzeit?

Der Unterbrechungsschaden muß innerhalb der vereinbarten Haftzeit entstehen. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
Siehe § 3 AMBUB 94.
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