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Unterversicherung

Unterversicherung

Ist bei Beginn der Haftzeit die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur der Teil der gem. §§ 3, 4 und 9 Nr. 1 – 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
Siehe § 9 AMBUB 94.
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