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§ 1 AMoB

§ 1 Versicherte Sachen

1.
Versichert sind die Sachen, die einzeln oder unter einer Sammelbezeichnungin dem Versicherungsschein aufgeführt oder auf Grund eines bestehenden Versicherungsvertrages zu der Versicherung angemeldet sind.

2. Als Montageobjekt – neu oder gebraucht – können versichert werden

a) Konstruktionen aller Art;
b) Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen;
c) zugehörige Reserveteile.

3. Nur zusammen mit einem Montageobjekt können versichert werden

a) als Montageausrüstung
aa) Gerüste, Werkzeuge und Hilfsmaschinen;
bb) Gerüste, Maste und dergleichen;
cc) Baubuden und Wohnbaracken;

b) fremde Sachen auf Grund besonderer Vereinbarung.

4. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind als Montageausrüstung versichert

a) Autokrane und sonstige Fahrzeuge aller Art;
b) schwimmende Sachen;
c) Eigentum des Montagepersonals, jedoch auch dann nur, wenn der Versicherungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.

5. Nicht versichert sind

a) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Schmiermittel, Flüssigkeiten, Katalysatoren, Granulate: Öl- und Gasfüllungen von Transformatoren, Schaltern und Kabeln sind
jedoch versichert;
b) Produktionsstoffe;
c) Akten und Zeichnungen.
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zur Gegenüberstellung AMoB 2008 / AMoB 1995
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