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§ 19 AMoB

§ 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1.
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles

a) den Schaden dem Versicherer, bei außerdeutschen Risiken auch dem von diesem bezeichneten Vertreter, unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit telegrafisch oder fernschriftlich, anzuzeigen;

b) bei Schäden durch Diebstahl unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten;

c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;

d) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn,
aa) daß die Sicherheit oder der Fortgang der Montagearbeiten Eingriffe erfordern;
bb) daß der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet;
cc) daß die Besichtigung innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Schadenanzeige nicht stattgefunden hat;

e) einem Beauftragten des Versicherers die Besichtigung der beschädigten Sache zu gestatten und die anläßlich des Schadens ausgewechselten Teile für eine Besichtigung zur Verfügung zu halten;

f) dem Versicherer auf Verlangen die für die Feststellung der Entschädigungspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Wiederherstellungskosten durch Rechnungen und sonstige Belege nachzuweisen.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 des Gesetztes über den Versicherungsvertrag (VVG) von der Entschädigungspflicht frei.
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zur Gegenüberstellung AMoB 2008 / AMoB 1995
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