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Gebrauchte Sachen

1. Gebrauchte Sachen als Montageobjekt (zu § 1 Nr. 2 AMoB)

1.1. Gebrauchte Sachen sind Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren.

1.2. War der technische Zustand einer gebrauchten Sache bei Beginn der Versicherung mangelhaft und entsteht dadurch ein Schaden, so leistet der Versicherer keine Entschädigung. Ist die Ursächlichkeit eines mangehaften technischen Zustandes nicht nachweisbar, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

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