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Gefahren und Schäden

2. Versicherte Gefahren und Schäden (zu § 2 AMoB)

2.1. Die Bestimmungen des § 2 Nr. 1-4 AMoB sind gestrichen und werden wie folgt ersetzt:

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen alle unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Schäden, die bei der Durchführung der Montage entstehen und für die der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Monteurbedingungen haftbar gemacht wird.

2.2. In Ergänzung des § 2 Nr. 5 AMoB erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ferner nicht auf:
2.2.1. Schäden durch Konstruktionsfehler sowie Guß-, Material-, Berechnungs- und Werkstättenfehler;
2.2.2. Schäden an den versicherten Sachen, die durch Streik, Aufruhr, innere Unruhen oder darauf zurückzuführende Plünderungen entstehen;
2.2.3. Schäden, die aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) bei einer Haftpflicht-Versicherung gedeckt werden können;
2.2.4. Schäden, die auf den vorangegangenen Betrieb der Anlage zurückzuführen sind;
2.2.5. Schäden und/oder Verluste, die während des Transportes und/oder der Reparatur innerhalb der Reparaturwerkstätten des Versicherungsnehmers und/oder des Auftragsgebers entstehen;
2.2.6. Schäden und/oder Verluste, die durch anderweitige Versicherungen gedeckt sind.
2.2.7. Schäden und/oder Verluste durch formgebende oder spanabhebende Tätigkeiten;
2.2.8. Schäden, und/oder Verluste durch Diebstahl und Einbruchdiebstahl.

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