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Wiederherstellungskosten

4. Wiederherstellungskosten (zu § 11 Nr. 1-3 AMoB)

Diese Bestimmungen sind gestrichen und werden wie folgt ersetzt:

Die Ersatzleistungen für jeden einzelnen Schadenfall wird einschließlich aller versicherten Sachen und Summen auf die vereinbarte Summe begrenzt.

Sofern eine höhere Deckungssumme gewünscht wird, ist dieses nach vorheriger Anmeldung gegen besonderen Beitrag möglich.

Die Ersatzleistungen erfolgt durch Erstattung der Reparaturkosten einschließlich der einfachen Fracht- und Montagekosten sowie Aufräumungs- und Bergungskosten, die erforderlich sind, um die beschädigte Sache in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich unmittelbar vor Eintritt des Schadens befand.
Eilfracht- und Arbeitszuschläge werden nicht erstattet.

Tritt durch die Reparatur eine Erhöhung des Wertes ein, den ein beschädigter Teil oder die ganze Anlage vor dem Schaden hatte, so wird dieser Mehrwert von den Wiederherstellungskosten abgezogen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß bei einer Reparatur Änderungen oder Verbesserungen sowie Überholungen vorgenommen werden, sind nicht ersatzpflichtig.

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