Kl 1 AMoB
1 Gebrauchte Sachen als Montageobjekt
zu § 1 Nr. 2 AMoB
1. Gebrauchte Sachen sind Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren.
2. War der technische Zustand einer gebrauchten Sache bei Beginn der Versicherung mangelhaft und entsteht dadurch ein Schaden, so leistet der Versicherer keine Entschädigung. Ist die Ursächlichkeit eines mangelhaften technischen Zustandes nicht beweisbar, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
3. Die Versicherungssumme ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichwertiges neues Objekt zu zahlen wäre (Neuwert); soweit Fracht- und Montagekosten sowie Zollkosten in diesem Betrag nicht enthalten sind, können sie mit besonderer Versicherungssumme in die Versicherung einbezogen werden.
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