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Kl 2b AMoB

2b fremde Sachen
zu § 1 Nr. 3b AMoB

1.
Der Versicherer leistet Entschädigung für fremde Sachen, wenn sie innerhalb des Versicherungsortes durch eine Tätigkeit beschädigt oder zerstört werden, die anläßlich der Montage durch den Versicherungsnehmer oder in dessen Auftrag an oder mit ihnen ausgeübt wird. Ist der Besteller Mitversicherter, so besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch eine Montagetätigkeit, die durch den Besteller oder in dessen Auftrag ausgeübt wird.

2. Fremde Sachen sind bis zu der im Versicherungsschein oder in der Anmeldung bezeichneten Summe auf Erstes Risiko versichert.

3. Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjektes oder der Montageausrüstung und nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden verursacht hat.

Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen.

4. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der versicherte Schadenstifter von einem Dritten in Anspruch genommen wird.

Diese Voraussetzung gilt nicht, soweit nach Nr. 1 bis 3 Schäden an Sachen des Bestellers durch dessen eigene Tätigkeit versichert sind.

5. Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn an oder mit den beschädigten oder zerstörten Sachen eine Tätigkeit nicht ausgeübt wurde; dies gilt jedoch nur, soweit der Versicherungsnehmer vertraglich über die gesetzlichen Vorschriften hinaus für solche Schäden haftet.

6. Hat der Versicherer Entschädigung für fremde Sachen zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und die Prämie nachzuentrichten; diese Prämie wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung verrechnet.
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